Forschungsfreiheit
Forschung & Gesetz
Jeder kann sich doch, egal ob Studierter oder Nicht – Studierter hinsetzen und anfangen zu forschen, oder etwa nicht? Mit dem normalen Verstand eines Menschen würde ich sagen ja, das kann und darf jeder.
Allerdings befinden wir uns in einem Land mit Gesetzen, von daher lieber noch einmal überprüfen.
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG lautet:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Quellenauszug: Grundgesetz
Schutzbereich
In sachlicher Hinsicht ist Wissenschaft – oder besser „wissenschaftliche“ Forschung – im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts „jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist“. Zusätzlich wird z. T. ein gewisser Kenntnisstand und ein bestimmtes methodisches Vorgehen verlangt. Nachforschungen z. B. durch Journalisten oder Kriminalbeamte sind nicht wissenschaftliche Forschung und daher vom Schutzbereich nicht umfasst.
Gut, insofern stimmte ich mit dem Gesetz überein denn genau das ist mein Anliegen.
Personell kommt das in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene Freiheitsrecht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will. Die Funktion als subjektives Abwehrrecht für Jedermann mit denkbar weitem Schutzbereich deckt sich de facto mit dem sozialen Lebensbereich Wissenschaft und Forschung. Zwar muss die Lehre in Zusammenhang mit der Forschung stehen, aber Forschung ist bereits alleine ein hinreichender Bestandteil wissenschaftlicher Betätigung. Folglich gilt das Grundrecht auch im außeruniversitären Bereich. Der Schutzbereich umfasst damit auch angewandte Forschung, ebenfalls Zweck- und Auftragsforschung. Darüber hinaus ist die Wissenschaftsfreiheit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch eine wert entscheidende Grundsatznorm, die den Staat verpflichtet, mit der Institution der Hochschulen Teilhabe an freier Wissenschaft zu organisieren.
Bedeutet wohl wiederum das ich doch forschen darf gemäß der Forschungsfreiheit.
Gewährleistet ist die Freiheit von jeglicher staatlichen Einmischung. Sofern bei der Suche nach Wahrheit Rechtsgüter Dritter tangiert werden, ist dies erst auf der Schrankenebene zu berücksichtigen. Nur wenn sich Forschung eigenmächtig über fremde Rechtsgüter hinwegsetzt, soll dies vom Gewährleistungsbereich nicht mehr umfasst sein.
Themenfreiheit
Die Forschungsfreiheit findet ihre Grenze auch in der Bewertung der Relevanz einer bestimmten Forschungstätigkeit. So mag es beispielsweise wissenschaftlich begründbar sein, umfangreiche Forschungsaktivitäten etwa zum Einfluss der Klimaveränderung auf Leberwurst zu initiieren und im Rahmen einer Lehrstuhlinhaber mit den zur Verfügung stehenden Mitteln in umfangreicher Weise durchzuführen und dabei andere Fragestellungen zu vernachlässigen. Begrenzt wird hier die wissenschaftliche Aktivität durch die akademische Selbstkontrolle, d. h. die regulierende Einflussnahme wissenschaftlicher Kollegen über die inneruniversitären und universitätsüberschreitenden Gremien. Welche Einflussinstrumente hierbei zur Verfügung gestellt werden (Ehrengerichte, Kompetenzen bei der Mittelzuweisung), ist eine Angelegenheit der Regelung durch die Hochschulrahmengesetzgebung, d. h. Aufgabe der Politik.
Im Rahmen des Protests gegen knappe Mittel wenden einige Forscher die gezielte Durchführung von Nonsensforschung (Forschung ad absurdum) als politisches Instrument an, wodurch dem Ansehen der Wissenschaft insgesamt Schaden entstehen kann.
Die Frage der Themenfreiheit ist insbesondere relevant für die Bewertung der Aktivitäten im Bereich der Grundlagenforschung.
So läßt sich hier für mich feststellen, dass ich keine Mittel von irgendwem erhalte, keine Rechte Dritter verletze, niemandem auf die Füße trete oder mich in Bereiche einmische die mir verboten sind.
So wäre für mich als nächstes der Schritt gemäß diesem Text zu überprüfen ob ich Grundlagenforschung betreibe. Um das allerdings feststellen zu können, versuche ich überhaupt erst einmal zu klären in wie weit und was Forschung überhaupt ist.
Quellenauszug: http://de.wikipedia.org/wiki/Forschungsfreiheit ( KURSIV )
Auf zu Forschung.